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verwaltervertrag

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im protokoll der eigentümerversammlung vom 12.4.2011 steht unter punkt 4 :  verwalterbestellung ab 1.7.2011

Die Eigentümergemeinschaft bestellt die xxxxxxxx xxxxxxxx Wohnungsverwaltung ......., vom 1.7.2011 bis 30.6.2013  zum WEG - Verwalter. Der Verwaltervertrag sowie die Verwalterbestellung sind jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Der Verwaltervertrag wird in der vorgelegten Fassung genehmigt. Frau xxxxxxxx  ( Wohnung 2 ) und Herr xxxxxxxx  ( Wohnung 4 ) werden bevollmächtigt, den Vertrag für die WEG zu unterzeichnen .   

Ja - Stimmen                                 3

Nein- Stimmen                             0

Enthaltungen                                1

somit beschlossen.

 

 

auszüge aus dem Verwaltervertrag :

2.1.  Der Verwalter ist mit Wirkung ab 1.7.2011 bestellt. Die Bestellung erfolgt bis zum 30.6.2016. Der Verwalter -                 vertrag  und die Verwalterbestellung sind mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalender -             jahres kündbar.                              

 

ENTGEGEN DEM PROTOKOLL HAT SICH DER HAUS"VERWALTER" DREI ZUSÄTZLICHE BESTELLUNGS - JAHRE GENEHMIGT.  UND WOHNUNG 2  UND WOHNUNG 4 HABEN SELBSTVERSTÄNDLICH BLIND UND GEHORSAM UNTERSCHRIEBEN.

 

2.2.  Die wiederholte Bestellung, jeweils auf längstens fünf Jahre, bedarf eines erneuten Beschlusses der                           Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann.

 

3.1.  Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus

        a)  dem  Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere den §§ 27 und 28.   

        b)  der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung,    

        c)  den gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen der WEG,  

        d)  dem Inhalt dieses Verwaltervertrages, 

        e)  (ergänzend) den Bestimmungen über entgeltliche Geschäftsbesorgung (§675 BGB).    

 

3.2.  Der Verwalter ist verpflichtet, im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer          

        ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist.  ......  

3.4.  Der Verwalter hat die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des                                                     Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen einzuleiten , die entsprechenden Aufträge zu vergeben,             ihre Durchführung zu überwachen und nach Fertigstellung abzunehmen.  

3.5.  Der  Verwalter hat sämtliche Unterlagen, Protokolle, Belege, sowie den Schriftwechsel aufzubewahren. Der                 Verwalter  ist berechtigt, Unterlagen, für die die gesetzliche Aufbewahrungsfrist  von 10 Jahren beendet ist, zu           vernichten. Ausgenommen  sind Unterlagen, die für die WEG auf Dauer von Bedeutung sind (z.B.Protokolle,               Gerichtsbeschlüsse etc.).          

4.1.  Der Verwalterhat die ihm in Erfüllung seines Auftrages obliegende Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen           Kaufmanns auszuführen.            

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