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verfassungsgerichtshof

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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin                                                    Hans Dietgen

Elßholzstrasse  30 - 33            10781 Berlin                                                                            xxxxxxxx Strasse xx

                                                                                                                                                     16.4.2013

 

Sehr geehrte Richterinnen und Richter

des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin,

 

durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin wurde ich in meinen verfassungsmässigen Rechten verletzt.                 Ich erhebe hiermit eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtsprechung von Amtsgericht und Landesgericht.        

 

Unsere Verfassung sagt, vor dem Gesetz sind alle gleich. 

 

Laut der Rechtssprechung von Amtsgericht und von Landesgericht müsste ich meine Eigentumswohnung verkaufen, weil ich ungleich gegenüber den Miteigentümern behandelt wurde. 

 

Der Verlauf :

 

Im Frühling 1983 trafen sich 3 Familien und meine Frau und ich bei einem Immobilienmakler und wir beschlossen, gemeinsam ein 4-Familienhaus zu bauen. 

Im Dezember 1983 legten wir die Bodenplatte , das Fundament, und im Sommer 1984 war der Rohbau fertig. Noch 1984 bezogen wir unsere Wohnung. Die anderen 3 Familien zogen im Frühjahr 1985 ein. 

Lt. Baubeschreibung des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau vom Oktober 1983 wurde uns, Dietgen, einer der beiden vorgesehenen Stellplätze zugeordnet  ( Kopie 1 ).

Lt. Wirtschaftlichkeitsberechnung vom Oktober 1983 wurde uns ebenfalls ein Stellplatz zugeordnet ( Kopie 2 ).

Im April 1985 beschlossen wir Eigentümer xxxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxxxx und Dietgen, die Sondernutzungsflächen auszumessen und aufzuteilen. Die Aufteilung wurde den Eigentümern in Eigenregie überlassen, es gab nur einen Bauplan ohne Massstab ( siehe Kopie 3 ).

Die Miteigentümer xxxxxxxx ( gleichzeitig Hausverwalter ) und xxxxxxxx wünschten etwa 160 qm Garten  ( Sondernutzungsfläche ) zu haben und fragten uns, Miteigentümer Dietgen, ob wir bereit wären, mit unserer Sonder - nutzungsfläche zur Strasse hin zu ziehen, unter Einschluss des Einstellplatzes. Wir willigten widerwillig ein, da dieses Stück Land stark beschattet war durch grosse  Ahornbäume des Nachbargrundstücks. 

Um diese Fläche überhaupt nutzen zu können, machte der Hausverwalter und Miteigentümer xxxxxxxx den Vorschlag, wir könnten dann diese, nach vorn gezogene Fläche, als Autoeinstellplatz nutzen, wie es in der Baubeschreibung vorgesehen war. Alle Miteigentümer würden unterschreiben, dass sie davor nichts lagern oder stapeln, damit wir garantiert eine freie Aus - und Zufahrt haben, ohne Einschränkungen.  

Es folgte der Beschluss ( Kopien 4 und 5 ). 

Daraufhin wurden die Sondernutzungsflächen von den Miteigentümern xxxxxxxx und xxxxxxxx vermessen. Alle Miteigentümer waren mit dieser Aufteilung einverstanden ( Kopien 6 , 7 und 8 ).  Unser Hausverwalter xxxxxxxx erstellte einen Plan, den er uns allen in einer Sondersitzung am 21.8.1985 vorlegte.

Wir 8 Eigentümer bestätigten diese Erstvermessung und die Aufteilung der Sondernutzungsflächen (Kopien 9 - 13 ). Daraufhin zogen wir alle , entsprechend dieser Aufteilung, unsere Gartenzäune. Von einer etwaigen Eintragung ins Grundbuch war uns Bauherren nichts bekannt. 

Jetzt soll ich, lt. Urteil des Amtsgerichtes vom 6.10.2011 den  " PKW - Stellplatz entfernen unter Einschluss des Parkplatztores " !  ( Kopien liegen im Anhang anbei )

Laut Berufungsurteil vom Landgericht Berlin, vom 19.2.2013 , Kopien liegen im Anhang anbei, soll ich das Tor, (also das Ende meines Gartenzaunes ) entfernen und den Stellplatz an die  " Gemeinschaft herausgeben ".  

Lt. diesem Urteil werde ich bestohlen um einen Teil meiner Sondernutzungsfläche. Da wir alle 4 Eigentümer je 164 qm haben, ( siehe Kopien ), habe ich dann ca.  20 qm weniger.   Lt. diesem Urteil werde ich bestraft, weil ich den Eigentümerbeschluss vom 21.8.1985  ( Kopie liegt bei ) erfüllt habe.

Wenn dieser Beschluss vom 21.8.1985, nach fast 30 Jahren keinen Bestand mehr haben soll, müsste unser Grundstück, also die Sondernutzungsflächen, neu vermessen werden, und alle Eigentümer müssten ihre Gärten entsprechend verkleinern, ihre Zäune neu setzen, damit alle Vier wieder eine gleich grosse Fläche haben.  Die Eigentümerin der Wohnung 2, Erdgeschoss rechts, müsste ihr ungenehmigtes Gartenhaus rechts neben unserem Haus auf der Gemeinschaftsfläche, ebenfalls entfernen und ihren Gartenzaun nach hinten versetzen.  Denn infolge, dass alle 4 Eigentümer ihre Gärten nach vorne versetzten, hat die Eigentümerin der Wohnung 2 jetzt natürlich auch Gemeinschaftsfläche besetzt und dort ihren ungenehmigten Schuppen gebaut. 

Die Eigentümer der Wohnung 4 müssten ihr genehmigtes Gerätehaus, sowie die als Abgrenzung zur Fläche 3 gepflanzte Hecke ebenfalls versetzen.

Dieses Urteil vom Landgericht Berlin enthält, aus meiner Sicht, keine verfassungsgemässe Gleichheit vor dem Gesetz. 

Bereits als die spätere Käuferin der Wohnung 3, Frau xxxxxxxx, von der Immobilienfirma  " xxxxxxxx xxxxxxxx " das Angebot dieser Wohnung bekam, sah sie unseren Gartenzaun auf der linken Fläche neben dem Haus (Kopie 14). Monatelang lief der Kaufzustand. Auch nachdem sie kaufte und ihre Tochter eingezogen war, hatte sie nicht einmal eine Frage an uns betreffend den Einstellplatz.  

Erst nachdem sie im Frühjahr 2010 ein riesiges Gartenhaus an unseren Garten anbaute, siehe beiliegende Photos, entgegen unseren Rat und ohne Beschluss und dieses erst  1 Jahr später, dank unseres Rechtsanwalts und nicht freiwillig, wieder abbauen liess, suchte sie nach baulichen  " Fehlern " bei uns , um sich zu revanchieren.

Im Urteil vom Landgericht Berlin ist auf der Seite 5, Absatz 4 etwas Falsches behauptet worden : 

Zitat :  "Auch die Behauptung der Kläger, in einer Eigentümerversammlung vom 21.9.2010 habe man die förmliche Feststellung getroffen, dass alle baulichen Veränderungen mit Beschlussfassung Bestand haben sollen, ist zu unsubstanziiert, als dass sich darauf die Berechtigung der Kläger, den Stellplatz allein nutzen zu können, stützen könnte. Weder haben sie den Wortlaut des Beschlusses vorgetragen, noch haben sie ein Protokoll vorgelegt. Vielmehr scheint es in jener Versammlung um Vergleichsversuche und einen nicht zustande gekommenen Umlaufbeschluss gegangen sein ".  Zitatende

Dieses Protokoll vom 21.9.2010  ( Kopie 15 ) hat dem Gericht sehr wohl vorgelegen. 

Dass der Wortlaut des Beschlusses nicht im Protokoll steht, dafür ist unser Hausverwalter verantwortlich. Er schreibt ständig ungenaue und oberflächliche Protokolle.

Jedenfalls hatten wir uns in dieser Sitzung am 21.9.2010 einstimmig geeinigt, dass alle baulichen Veränderungen, die bis zum 31.12.2009 vorgenommen wurden, von allen gegenseitig geduldet werden.

Das sind viele ungenehmigte bauliche Veränderungen von Wohnung 4 , Wohnung 2 und Wohnung 3.

Auch auf Seite 6, Absatz 1, ist im Urteil vom Landgericht Berlin etwas Falsches behauptet worden : 

Zitat :   " Der Beseitigungsanspruch der Beklagten erstreckt sich hingegen lediglich auf das Tor vor dem Stellplatz. Denn dieses ist ihnen zum Einen durch den damaligen Beschluss schon gar nicht gestattet worden  ( " ....mit freier Zu -  und  Ausfahrt " ), sodass es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung iSd §22 Abs1 WEG handelt, und zum Anderen steht es einer allseitigen Nutzung entgegen ".    Zitatende

Die freie  Zu - und Ausfahrt im Protokoll vom 21.8.1985 war für uns  ( Dietgen ) eine Sicherheit, dass die Eigentümer - gemeinschaft an dieser Stelle nichts stapelt oder lagert. Damit wir garantiert eine freie  Aus - und Zufahrt haben. Nur unter dieser Bedingung waren wir bereit, unseren Zaun nach vorne zu ziehen.  

 

 

Unser  4 - Familienhaus, unsere Wohnung, entstand  1983 / 1984 im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau.  Noch vor Beginn des Rohbaus  1983 beschlossen wir künftigen Bauherren, dass wir uns  4 Schornsteine im hinteren Bereich des Hauses, im Bereich unserer Wohnzimmer, bauen lassen, um uns dort Kamine oder Kachelöfen einzubauen.  Unser Architekt berücksichtigte dies und plante es noch ein. 

Da ich Alleinverdiener war, war ich von Anfang an auf einen Heizkamin angewiesen, da ich nicht das Geld hatte, um unsere Fussbodenheizung nur mit teurem Heizöl zu heizen.

In dieser Zeit in den Jahren 1984 / 1985 , noch während und dann nach der Bauzeit trafen wir Eigentümer  Dietgen / xxxxxxxx / xxxxxxxx  und xxxxxxxx monatlich zusammen, um Aktuelles zu besprechen  und Beschlüsse zu fassen. So entstand auch der Beschluss vom 16.6.1985, dass wir ausreichend Bau - und Kaminholz in unserem Garten lagern dürfen. ( Kopien  6 - 8 ) 

Was aber für mich die unverständlichste Entscheidung der beiden Gerichte ist, ist die Entscheidung, dass ich kein Holz lagern darf.  Für mich ist das keine Gleichheit vor dem Gesetz.  

Beiden Gerichten lag ein falscher Holzlagerplan der Gegenpartei vor.  ( Kopie 16 )

Nach dem Kauf der Wohnung 3 von Frau xxxxxxxx wurde auch ein neuer Kamin in ihrem Wohnzimmer eingebaut. Dann wurde Holz angeliefert und in ihrem Garten lagerte ebenso viel Holz wie bei mir. (beiliegende 8 Photos )

Vor Gericht kam dies überhaupt nicht zur Sprache. Als mein Anwalt der Richterin Kuhla Photos von dem gelagerten Holz der Wohnung 3 zeigen wollte, lehnte sie es ab, die Bilder anzusehen !

 

Das ist doch keine Gleichheit vor dem Gesetz.

 

Dies gilt auch heute noch, wo ich Rentner bin. Anstatt nur mit teurem Gas zu heizen, kaufe ich vom Grünflächenamt, bzw. von Baumschnittfirmen günstig Holz ein.

Meine Rente erlaubt mir nicht eine Voll - Heizung mit Gas  ( Etagen - Heizung ). Ich bin auf günstige und umwelt -  schonende Holzheizung angewiesen. Weshalb haben wir  4 Häuslebauer - Familien uns  1983  vier Schornsteine einbauen lassen ?!  Damit wir uns Kamine oder Kachelöfen anschliessen können !

Was nutzen Kamine ohne Holz.

Wenn ich jetzt plötzlich, nach  30 Jahren, kein Holz mehr lagern darf, lt. Beschluss vom Amtsgericht und vom Landgericht, so ist das eine Ungleichbehandlung, eine Diskriminierung gegenüber den anderen Miteigentümern und eine unzumutbare Beschränkung.

Sogar der gegnerische Anwalt, Herr xxxxxxxx aus xxxxxxxx , schrieb in seinem Brief vom 9.9.2010  ( Kopie liegt mit im Anhang ) :  

Zitat auf Seite 2 :        " Es ist augenscheinlich so, dass Ihre Mandanten Grundstücksteilflächen rechtswidrigerweise nutzen. Hier ist zum Einen die Beseitigung der Bäume auf der Teilfläche Ihrer Mandanten anzumahnen sowie die Beseitigung des Kaminholzes, soweit es das übliche Maß - was vorliegend gegeben ist - übersteigt ".

Niemand forderte oder verlangte , dass ich kein Holz lagern darf !

Auf die jeweilige Menge der Holzlieferung habe ich keinen Einfluss. Es sind jeweils etwa vier bis zehn Raummeter. Mal mehr, mal weniger.  Pro Winter verbrauche ich etwa sechs, sieben Raummeter. Zwei Jahre sollte das Holz trocknen.  Meine jetzige Holzlagerung maßstabgerecht.  ( Kopie 17 )

Und eine Ungleichbehandlung gegenüber allen Eigentumswohnungs - Besitzern mit Kamin, gegenüber allen Reihenhaus - Besitzern mit Kamin.

Ich müsste meine Wohnung verkaufen, oder im Winter mit Mantel und Wolldecken im Zimmer sitzen, da meine Rente nicht reicht, um nur mit Gas zu heizen.

 

Ich bitte die Verfassungsrichter / innen unseres Landes diese Verfassungsbeschwerde anzunehmen und ein salomonisches Urteil zu fällen. 

Ansonsten wird es wohl notgedrungen wegen der vielen nicht genehmigten baulichen Veränderungen im Haus zu weiteren Folgeprozessen kommen. 

 

Mit freundlicher Begrüssung 

Hans Dietgen

 

Anbei :        die angeführten  17 Kopien

                     die angeführten    8 Photos

                     und die kopierten Prozessunterlagen  ( Amtsgericht, Landgericht )

                     mit insgesamt ca. 135 Kopien  in aufsteigender Reihenfolge

 

 

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Verfassungsgerichtshof  des Landes Berlin                                                                                Hans Dietgen                        Elßholzstrasse  30 - 33        10781 Berlin                                                                                       7.6.2013

 

Sehr geehrte Richterinnen und Richter,

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den neuesten, mir vorliegenden Schreiben der Rechtsanwälte der Widerklägerin, vom 17.5.2013, wird mir ein Zwangsgeld  bzw. Zwangshaft angedroht wenn ich nicht sofort meinen Gartenzaun  ( Gartentor )  entferne und das in meinem Garten lagernde Holz.   Kopien  1 - 13

 

Das Holz habe ich bisher um die Hälfte reduziert.  Einen aktuellen Plan habe ich Ihnen eingereicht.  Aber muss ich das wirklich entfernen ?   Lt. Urteil vom Amtsgericht, vom 6.10.2011 muss das Holz von Sondernutzungsfläche 3  entfernt werden.  Und lt. Antrag der gegnerischen Anwälte vom 17.5.2013 soll ebenfalls das Holz von der Sondernutzungsfläche  3    entfernt werden.        

             Wir, Dietgen, haben die Sondernutzungsfläche  1 .    Kopien  14 - 17

 

Die 2 kleinen Schräubchen mit der die Spielzeug - Kamera an meinen eigenen Terrassenbrettern befestigt war, habe ich im Februar 2013 entfernt.

Am 27.5.2013 hatten wir unsere Eigentümerversammlung.  Dazu stellte ich den Antrag :

              Neuvermessung aller Sondernutzungsflächen.   Kopien  18 - 19

 

Da ich infolge meines Schlaganfalles  ( Gehirnschlag )  in den  90er Jahren und aus Altersgründen nicht mehr fähig bin, an den Eigentümerversammlungen mit dem Hausverwalter XXXXXXXX  ( er hält sich weder an die Eigentumsgesetze, noch an das BGB, noch an die Teilungserklärung )  teilzunehmen, bat ich unseren Rechtsanwalt Herrn XXXXXXXX, dies für uns zu tun.  Kopien  20 - 21

Wie Sie aus dem beiliegendem Protokoll ersehen, lehnten die anderen 3 Eigentümer, also auch die Widerklägerin eine neue Vermessung der Sondernutzungsflächen lt. ursprünglicher Teilungserklärung, ab.  Kopien  22 - 31

Sie wollen also die grösseren Gärten behalten, lt. dem Beschluss vom 21.8.1985.  Und diesen Beschluss hat die Vorsitzende Richterin Kuhla als nichtig erklärt.  Kopien  32 - 33        ( Dieses Urteil liegt Ihnen vor ).

Ich muss also ca.  20 m² meines Gartens an die Gemeinschaft übergeben :

            164 m²    minus  20 m²      =     144 m²

Damit habe ich  144 m² Garten.  Die anderen  3 Eigentümer haben aber weiterhin ihre  164 m².

Die Teilungserklärung sagt nach wie vor :   Jeder hat einen gleich grossen Garten.

Ich werde also nicht nur von der Richterin Kuhla bestohlen, sondern infolge dieses Urteils auch von den Miteigentümern.

Meine verfassungsmässigen Rechte werden von Allen mit Füssen getreten.

Zur Abwehr schwerer Nachteile, die Widerklägerin will mein Holz abfahren lassen und meinen Gartenzaun  ( Gartentor ) abreissen, stelle ich hiermit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Ich hoffe und denke das ich meine Ausführungen klar und deutlich erklärt habe.  Sollten Sie noch irgendwelche Unterlagen, Beschlüsse oder dergleichen von mir benötigen, so lassen Sie es mich bitte wissen.

Mit freundlicher Begrüssung

Hans Dietgen

Anbei die 33 angeführten Kopien.  Anbei die Kopie eines Briefes an die Richterin Kuhla  siehe unter: landgericht berlin

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