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üble nachrede verleumdung

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ende april 2013 erhielten wir post von "unserem" haus"verwalter". es war die einladung zur nächsten eigentümer -     versammlung     zu  montag, den 27.5.2013.  daraufhin vereinbarte meine frau einen termin zur einsichtnahme in die    papiere der eigentümer - "gemeinschaft".  am dienstag, den 7.5.2013 gingen wir zu dem verabredeten termin.              wir prüften rechnungen, abrechnungen  u.s.w.   dabei stiessen wir auf den brief eines tischlers  an den hausverwalter:

 

Gesendet :  Mittwoch, 5.September 2012   An :   XXXXXXXX XXXXXXXX

Betreff :   WG: Hauseingangstür  XXXXXXXXstrasse XXXXX !

Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,  zum einen möchte ich Ihnen mitteilen,dass ich die Rechnung (bezüglich dieses Auftrages) mit der Nummer xxxxxxxx vom 27.3.2012  noch nicht bezahlt bekommen hatte.Zum anderen bedanke ich mich für Ihre Nachricht,dass die Tür noch Mängel hat,die ich bis zum Erhalt Ihrer Nachricht nicht kannte. Dass die Tür aufsprang war mir bekannt, das tut jedoch jede Tür, die zumindest eine Gummidichtung hat. Die Dichtung drückt die Tür nach betätigen des Summers automatisch auf.       Frau XXXXXXXX    ( WOHNUNG  2 ) hatte ich gestern erstmalig sprechen können. Sie teilte mir mit, dass es einen automatischen Türschließer gab,der ständig von einem irren Nachbarn so verändert wurde,dass dieser nicht mehr schloss. Sie teilte mir auch mit,dass dieser behauptete,dass die Tür oftmals zu laut ins Schloss fiel. Deshalb wurde dieser aut. Türschließer entfernt. Ich hatte aus Ihren Erzählungen heraushören können, dass sie enttäuscht darüber war, dass dieser bequemere Weg der automatischen Schließung geändert wurde und es nunmehr Nachbarn gibt, die der Auffassung sind, man könne die Tür ja auch ständig manuell schließen. Ihr angegebener Grund , dass man aus versehen den Öffner betätigen könnte und dem vor der Tür stehenden ungewollt einlass ermöglicht, halte ich nicht ganz für nachvollziehbar (ich glaube dass passiert zuerst ein oder dreimal und dann denkt man daran welcher Knopf zu drücken ist),jedoch behielt ich dies für mich. Frau XXXXXXXX   ( WOHNUNG  2 ) teilte mir auch mit,dass mir dieser Irre (Sie erwähnte nunmehr seinen Namen - Herr Dietgen) nicht aufmachen würde wenn ich ohne Anmeldung käme,da er behaupten würde keinen Termin mit mir vereinbart zu haben. Sie bat mich ab  14 Uhr täglich dort hinzukommen,da Ihre Tochter dann immer von der Schule kommt. Ich war heute früh dort, wurde prompt durch die Familie Dietgen hereingelassen, nachdem ich diesen mitteilte was ich an der Tür zu tun hatte und richtete die Bänder nach (die Tür springt nicht mehr auf).       Aus dem langen Telefonat mit Frau XXXXXXXX   ( WOHNUNG  2 ) fiel mir nur auf, dass sie sich irgendwie bei mir über Herrn Dietgen "entladen" wollte,sie hatte mir noch viel mehr erzählt, an was ich mich nicht mehr erinnern kann.        In meiner heutigen Rechnung habe ich die Anfahrtpauschale nicht berechnet,da die zusätzliche Arbeit bei dem ersten Besuch hätte mit erledigt werden können. Es wäre vielleicht auf Ihrer nächsten Versammlung abzustimmen, ob nunmehr wieder ein autom. Türschließer geliefert und montiert werden soll (man kann diesen auch so montieren,dass dieser "leiser" schließt - es gibt dafür einen Trick,der nicht in den Bedienungsanleitungen steht)                          Mit freundlichem Gruß XXXXXXXX XXXXXXXX

 

 

 

 

 

BGB  § 186 Üble Nachrede   StGB                                                                                                                                                   Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

BGB  § 187  Verleumdung                                                                                                                                                  

   Wer    wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe .... bestraft.

 

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14 tage hatte ich diesen brief des tischlers, zusammen mit der erklärung :   bgb  § 186  +  § 187  ( wie oben )                         auf  2  din a 4 seiten  in unserem treppenhaus, neben der haustür, mit tesafilm befestigt.

keinerlei reaktion der wohnungen  2 - 4.               ( 12.6.2013 )

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